Unsere Vereinssatzung

Carnivora 

Wildtier- und Artenschutzhilfe Grasleben e.V.
– Der Vorstand –

Bgm.-Frese-Ring 4c
38368 Grasleben

Tel.: 01520-48 91 271
Mail: info@carnivora-grasleben.de

S a t z u n g 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Carnivora Wildtier-und Artenschutzhilfe Grasleben“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 38368 Grasleben.

(3) Neben dem Vereinssitz nach § 1 Abs. 2 kann der Verein einen Verwaltungssitz (Geschäftssitz) haben.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier-, Arten- und Naturschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beiträge, Spenden, Sammlungen und Zuschüsse, deren Erträge ausschließlich für Zwecke und Projekte des Tier- , Arten- und Naturschutzes verwendet werden.

Diese sind insbesondere:

a. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes; Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere und deren Wohlergehen, ebenso die Tierliebe bei Alt und Jung zu fördern

b. Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tier-, Arten- und Naturschutzrechtes sowie Erhaltung des Lebensraumes aller Tiere, z.B. durch Patenschaften

c. Unterstützung von Wissenschaft und Forschung bei der Auffindung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie Unterstützung der Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Wildtiere und der artgerechten Nutz-, Zoo- und Heimtierhaltung

d. Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren

e. Sicherung und den Schutz von gefährdeten Tierarten, insbesondere durch fachgerechte

Aufzucht, Betreuung, Unterbringung und Wiedereingliederung in ihren ursprünglichen Lebensraum

f. die Sicherung und den Schutz des Lebensraumes von gefährdeten Tierarten, insbesondere im Rahmen der unter e) beschriebenen Projekte

g. Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild

h. Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzgedankens bei der Jugend und Förderung der Jugendtierschutzarbeit

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die im Verein oder einem vom Verein geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(6) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(7) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(8) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(9) Die Ämter des Vereins, wie Vorstand, Kassenprüfer, Ausschüsse, Kommissionen usw. werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt werden kann.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss; (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren  und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem  Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils  allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der  Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die  Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der  Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands 

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

– ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt die laufenden Geschäfte  des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der  Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht  durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren einzeln gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist  zulässig.

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der  Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die  vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein  Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden  Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers  durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus  formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller  Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der  nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(5) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Haftung des Vorstands  beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Vorstandsmitglieder haften nicht  persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

(8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(9) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (Umlaufbeschluss), oder mittels  moderner Telekommunikationsmittel gefasst werden.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei  dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von  einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder  einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem  Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine  ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter  Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens  eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der  Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur  Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer / Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt, die Förderung und die Pflege des Tier-, Arten- und Naturschutzes im Sinne der Satzung.

Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die  Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Die Gründungsmitglieder stimmen der Satzung vom 13.03.16 durch ihre Unterschrift in der Mitgliederliste zu.